Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt jede Bestellung automatisch als Annahme unserer unten aufgeführten Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch unsere Kunden:
1 – GELTUNGSBEREICH
Gemäß Artikel L 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches stellen unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen die einzige Grundlage für Handelsverhandlungen dar. Hierzu gehören die vorliegenden Verkaufsbedingungen, die die Beziehungen zwischen der Firma ECLORE ACTUATORS SAS mit Sitz in 2 rue Robert Le Ricolais 44300 NANTES (nachfolgend „ECLORE“ oder „unser Unternehmen“) und jedem gewerblichen Käufer (nachfolgend „der Kunde“) regeln. Sie gelten automatisch für alle Warenverkäufe (nachfolgend „die Produkte“) und damit verbundenen Dienstleistungen, die von ECLORE abgeschlossen werden, und der Kunde akzeptiert sie vorbehaltlos, erklärt, sie vollständig zur Kenntnis genommen zu haben und verzichtet daher auf das Recht, sich auf ein widersprüchliches Dokument zu berufen, ungeachtet etwaiger gegenteiliger Klauseln oder Bestimmungen, die in seinen Kaufaufträgen, seiner Korrespondenz oder einem anderen Dokument erscheinen können.
Sie stellen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten von ECLORE und dem Kunden (nachfolgend gemeinsam „die Parteien“) dar. Sie dürfen keine anderen Bedingungen enthalten, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
Keine der von uns akzeptierten spezifischen Bedingungen stellt einen impliziten Verzicht auf die anderen nicht widersprechenden Bestimmungen dieser AGB dar, die ihre volle und vollständige Wirkung behalten.
2 – DEFINITIONEN
„Produkte“ bezeichnet alle von unserem Unternehmen hergestellten oder vermarkteten Maschinen, Geräte, Materialien, Produkte und Teile sowie alle dazugehörigen Dokumente, wie in der Bestellung definiert.
„Dienstleistungen“ bezeichnet alle technischen Dienstleistungen, die von ECLORE-Personal erbracht werden, sei es am Standort des Kunden oder in den Räumlichkeiten von ECLORE, wie beispielsweise, jedoch nicht beschränkt auf, Studien, Wartung, Vermietung, Reparatur, Prüfung, Montage oder Montageüberwachung.
„Mission“ bezeichnet die in der Bestellung beschriebene Mission, die alle oder einen Teil der Dienstleistungen umfasst.
„Zeitplan“ bezeichnet den in der Bestellung festgelegten oder gegebenenfalls von ECLORE aktualisierten Zeitplan.
3 – UNSERE ANGEBOTE
Unsere Angebote sind freibleibend; Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Annahme des Bestell- bzw. Vertragstextes zustande. Die Bedingungen unserer Angebote oder Offerten behalten ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von einem (1) Monat ab Ausstellungsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
Unsere Angebote, die einen erheblichen Vorbereitungsaufwand, Studien oder konkrete Versuche erfordern, sind kostenpflichtig. Über die finanziellen Bedingungen der Durchführung einigen sich die Parteien vorab schriftlich. Insbesondere wenn es sich bei einem Angebot um eine Gerätereparatur handelt und diesem Angebot kein Auftrag folgt, werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt, sofern eine Begutachtung, Demontage, Neumontage von Teilen oder Anfahrt angefallen ist.
Die in unseren Angeboten, Studien, Projekten und Plänen, Katalogen und Werbematerialien enthaltenen detaillierten Bestimmungen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen für uns keine formelle Verpflichtung dar und begründen weder einen Anspruch noch eine Preisminderung.
4 – BESTELLAUFNAHME
Für jede Bestellung ist das vorherige Bestehen eines Kundenkontos erforderlich. Die Eröffnung eines Kundenkontos bedarf der Zustimmung der Vertriebsabteilung unseres Unternehmens. Der Kunde stellt hierzu einen aktuellen K-Bis-Auszug zur Verfügung und stellt auf Verlangen unserer Gesellschaft sämtliche Auskünfte, insbesondere auch zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit, zur Verfügung.
Jede Bestellung, ob direkt oder über einen Vertreter oder Agenten aufgegeben, stellt ein festes und unwiderrufliches Angebot zum Kauf der betreffenden Produkte dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch unsere schriftliche Erklärung.
Der Auftraggeber, der das letzte Wort über die technischen Spezifikationen hat, muss alle seine Bestimmungen präzise und vollständig darlegen. Daher ist unsere Haftung ausschließlich auf die Erfüllung dieser Spezifikationen beschränkt. Im Falle einer Änderung der ursprünglichen Spezifikationen durch den Kunden können wir ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für diese Änderung haftbar gemacht werden. Alle von uns gegebenen Ratschläge oder Empfehlungen haben rein indikativen Charakter und können keine Haftung unsererseits begründen.
Änderungen an einer laufenden Bestellung können nur nach schriftlicher Anfrage des Kunden und vorbehaltlich der Annahme durch ECLORE unter denselben Bedingungen erfolgen. ECLORE behält sich das Recht vor, die Frist und den Preis zu ändern.
Jede vollständige oder teilweise Stornierung einer Bestellung oder eine Verschiebung des Liefertermins durch den Kunden kann zur Rechnungsstellung in Höhe des Kostenbetrags der bereits hergestellten Materialien führen, zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von zehn Prozent [10 %] des Gesamtbetrags der Bestellung ohne Steuern.
5 - PREIS
Unsere Preise verstehen sich netto und ohne Rabatt, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, für unverpacktes Material, ab Werk (EXW: Incoterm CCI 2020). Sie gelten für eine Bestellung, die innerhalb der in unserem Angebot angegebenen Optionsfrist bei uns eingeht. Sie werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung unseres Angebots geltenden wirtschaftlichen Bedingungen festgelegt und können gemäß den geltenden Vorschriften angepasst werden. Alle weiteren Zusatzkosten oder Kosten, die sich aus der Änderung der Bestellbedingungen nach der durch die Auftragsbestätigung erfolgten Annahme der Bestellung ergeben, werden als Zusatzkosten berechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, gehen sämtliche Nebenkosten wie Versand- oder Bearbeitungskosten, Zölle, Versicherungen usw. zu Lasten des Kunden.
Alle gemäß den geltenden Vorschriften zu zahlenden Steuern, Abgaben, Rechte und Dienstleistungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
6 - VERZÖGERUNGEN
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ist in dieser Bestätigung die Zahlung einer Anzahlung vorgesehen, so beginnt die Frist mit dem Tag der Zahlung dieser Anzahlung.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen Verzögerungen bei der Lieferung der Ausrüstung gegenüber dem erwarteten Termin weder zu einer Entschädigung noch zur vollständigen oder teilweisen Stornierung der Bestellung oder Ablehnung der Ausrüstung oder zu einem Preisabzug.
Im Falle einer einseitigen Stornierung durch den Kunden behalten wir uns das Recht vor, den Selbstkostenpreis der Ausrüstung entsprechend dem Fortschritt ihrer Herstellung in Rechnung zu stellen, möglicherweise erhöht um zehn Prozent (10 %) des Gesamtbetrags ohne Steuern der Bestellung und Lagerkosten.
Im Falle der Anwendung von Verzugsstrafen, denen ECLORE ausdrücklich zugestimmt hat, dürfen diese in keinem Fall fünf Prozent (5 %) des Wertes der noch nicht gelieferten Ausrüstung übersteigen. Durch die Zahlung dieser Strafen werden Sie von allen anderen Strafen (finanzieller oder sonstiger Art) befreit, die im Falle einer Verzögerung verhängt werden.
ECLORE wird automatisch von jeglicher Verpflichtung bezüglich der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit, einschließlich Vertragsstrafen, entbunden:
- Wenn die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten werden;
- Wenn die Informationen, technischen Spezifikationen, Pläne des Kunden falsch, unbrauchbar oder nicht rechtzeitig vorliegen;
- Wenn der Kunde nach der Registrierung der laufenden Bestellung Änderungen verlangt;
- Wenn die Pläne nicht innerhalb von fünf (5) Tagen vom Kunden validiert werden, wird die Frist zwischen den Parteien auf Hin- und Rückreisebasis vereinbart. Nach Ablauf dieser Genehmigungsfrist gelten die Pläne und Unterlagen als von ECLORE abgenommen. Der Kunde kann ein Dokument nur einmal ablehnen, wenn es einen Fehler oder eine Auslassung enthält, wenn es nicht den Anforderungen der Bestellung entspricht, wenn nicht alle ursprünglichen Anmerkungen berücksichtigt wurden oder wenn es eindeutig gegen die gute Ingenieurpraxis verstößt. Dies muss Gegenstand einer detaillierten schriftlichen Erklärung des Kunden innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist sein.
- Ist ECLORE oder sein Subunternehmer aufgrund eines der in Absatz fünfzehn (15) genannten unvorhergesehenen Ereignisse oder höherer Gewalt nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nachzukommen, wird der Kunde hierüber informiert.
7 – LIEFERUNG
Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen durch Teillieferungen zu erfüllen.
Die Lieferung gilt stets als in unseren Werken oder Lagern erfolgt, unabhängig von den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Transportkosten. Sie erfolgt durch Direktlieferung der Geräte entweder an den Kunden oder an den im Vertrag vom Kunden benannten oder, falls dies nicht möglich ist, von uns gewählten Spediteur. Ist dies nicht möglich oder liegen keine Vorgaben zum Bestimmungsort vor, gilt dies durch eine einfache Bereitstellungsanzeige als erfolgt, die Geräte werden dann in Rechnung gestellt und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert.
Darüber hinaus kann in solchen Fällen oder bei Nichterhalt der Bestellung die Lagerung bereitgestellter Bestellungen in unseren Werken oder bei unseren Lieferanten zu einer Entschädigung von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Bestellwertes pro angefangener Woche führen, und zwar beginnend gegebenenfalls ab dem Datum der Stornierung, Verschiebung oder Bereitstellung durch die Bestellung, mit einer Nachfrist von einer Woche.
Unabhängig von der Transportart und den Zahlungsbedingungen des Transportpreises (frachtfrei oder unfrei) wird keine Haftung übernommen, wenn nach der Lieferung Rost, Mängel, Schäden oder Verschlechterungen jeglicher Art an der Ausrüstung auftreten. Es obliegt dem Auftraggeber bzw. Empfänger, innerhalb angemessener Frist von einer Woche sämtliche Regressansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. Versicherer geltend zu machen.
Im Falle des Incoterms EXW erfolgt die Verladung ausschließlich auf Verantwortung des Spediteurs oder in jedem Fall auf Verantwortung des Kunden. Der Einsatz unseres Personals bei Ladevorgängen und die Verwendung unserer Ausrüstung zu diesem Zweck erfolgen nur auf Anfrage und in jedem Fall unter der Kontrolle, Leitung und alleinigen Verantwortung des Spediteurs oder in jedem Fall unter der Verantwortung des Kunden.
Reklamationen hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder nicht konformer Lieferungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt bzw. Lieferung zugesandt werden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Ansprüche gegenüber dem Spediteur in der im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen.
8 – EMPFANG – KONFORMITÄT
Jegliche Reklamation bezüglich der Konformität der Materialien muss uns der Kunde per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Lieferung an den Kunden zukommen lassen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation offensichtlicher Konformitätsmängel, gelten die Materialien als genehmigt und der Kunde verliert jeglichen Anspruch gegen uns. Die Bedingungen für den Erhalt der Geräte sind in den Vertragsunterlagen der Bestellung geregelt.
Bei Serienbestellungen gilt die Abnahme von Standardteilen durch den Kunden als erfolgt, wenn dieser vor der Ausführung der ersten Bestellung keine schriftliche Stellungnahme abgibt, sofern er diese nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum ihres Eingangs vornimmt.
Auf Wunsch des Kunden können vor der Auslieferung Tests im Werk durchgeführt werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten.
Falls der Kunde nach der Lieferung die Eigenschaften oder die Leistung des Geräts bestreitet, kann er von ECLORE Messungen verlangen, die, wenn möglich, vor Ort durchgeführt werden können, oder ECLORE kann die Erstellung eines Gegengutachtens verlangen. In diesen Fällen muss der Kunde mit ECLORE eine kommerzielle Vereinbarung abschließen, in der er sich verpflichtet, die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kosten zu tragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass unsere Leistungen eingehalten werden.
Die Leistung oder Eigenschaften der Materialien werden gemäß den vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen gemessen und garantiert, andernfalls gemäß den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden verbindlichen Normen und, falls keine verbindlichen Normen vorhanden sind, gemäß den Regeln der Technik und unter Bezugnahme auf die vom Hersteller angegebenen Bedingungen, falls dieser von ECLORE abweicht.
9 – GARANTIE GEGEN VERSTECKTE MÄNGEL
Für unsere Produkte leisten wir ab dem Lieferdatum unter den nachstehenden Bedingungen für die Dauer von zwölf (12) Monaten Gewähr gegen alle versteckten Konstruktionsmängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Produkte unbrauchbar machen oder deren Nutzung erheblich mindern. Sofern nichts anderes schriftlich mit ECLORE vereinbart wurde, kann sich der Kunde auf keine andere Garantie als die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gewährte berufen.
Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, obliegt es dem Kunden, den Mangel des Geräts nachzuweisen. Die Benachrichtigung von ECLORE muss innerhalb von maximal zehn (10) Tagen nach Entdeckung der betreffenden Mängel erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, ECLORE alle Möglichkeiten zur Feststellung, Prüfung und Behebung dieser Mängel zu bieten. ECLORE verpflichtet sich zur Behebung von Mängeln, die auf einem Fehler in der Konstruktion, der Ausführung oder den Materialien selbst beruhen, im Rahmen der folgenden Bestimmungen:
- Die mit der Demontage und Montage dieser Teile verbundenen Arbeitskosten trägt der Kunde.
- Ersetzte Teile werden Eigentum von ECLORE.
- Die kostenlose Lieferung von Ersatzteilen versteht sich ab Werk (INCOTERM EXW)
Diese Garantie kann nicht gewährt werden bei Missbrauch der Produkte, bei einer spezifischen, von ECLORE nicht ausdrücklich genehmigten Verwendung, bei einer Verwendung, die nicht den bereitgestellten Anweisungen entspricht (Empfehlungen für Installation, Handhabung, Lagerung und Wartung, auch wenn die Betriebsdauer des Produkts noch nicht begonnen hat) und ganz allgemein, wenn der Defekt auf eine Handlung des Kunden zurückzuführen ist oder wenn dieser selbst oder ein Dritter die verkauften Produkte zerlegt oder verändert hat. Diese Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material, auf vom Kunden vorgegebene Besonderheiten bei der Konstruktion der Produkte oder auf fehlerhafte Angaben oder Unterlagen des Kunden zurückzuführen sind.
Die Kosten für die Reparatur von Produkten oder Teilen, deren Defekt auf anormale Nutzung, höhere Gewalt, normale Abnutzung, mangelhafte Wartung oder die Verwendung ungeeigneter Wartungsprodukte zurückzuführen ist, gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, ECLORE sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen. Restaurierungs- oder Reparaturarbeiten fallen niemals unter die Garantie. In allen Fällen schließen die oben definierten Garantien jegliche Leistung oder Entschädigung aus.10 – RECHNUNGSSTELLUNG – ZAHLUNG
Sofern nicht anders angegeben, sind die Rechnungen von ECLORE nach Erhalt und spätestens fünfundvierzig (45) Tage netto nach dem Rechnungsdatum zahlbar. Die Zahlung muss in Euro erfolgen. Bei vorzeitiger Zahlung wird kein Rabatt gewährt, es sei denn, auf der Rechnung sind besondere Bedingungen angegeben.
Umfasst eine Bestellung mehrere Lieferungen, sind die Rechnungen für die einzelnen Lieferungen jeweils mit Ausstellungsdatum zahlbar.
Die Ablehnung der Deckung eines Kunden durch die ECLORE-Kreditversicherung führt zur sofortigen Zahlung der vom Kunden geschuldeten Beträge. Bei Nichtzahlung der fälligen Beträge innerhalb von acht Tagen muss der Kunde die Produkte unverzüglich an ECLORE zurücksenden. Schließlich behält sich ECLORE bis zur vollständigen Bezahlung aller von ihm ausgestellten Rechnungen das Recht vor, alle vom Kunden bestellten Produkte einzubehalten. ECLORE behält sich das Recht vor, jede vom Kunden erhaltene Zahlung zur Begleichung seiner früheren Schulden, einschließlich Verzugszinsen, zu verwenden, sofern dem Kunden Einzelheiten zu den bereits bezahlten und noch zu begleichenden Schulden mitgeteilt werden.
Der Kunde kann sich nicht hinter Tatsachen verstecken, die außerhalb der Kontrolle von ECLORE liegen, um seine Zahlungen zu verzögern oder zu kürzen. Im Streitfall muss es davon Abstand nehmen, Druck auf ECLORE auszuüben, indem es die geschuldeten Beträge ungerechtfertigt einbehält.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ECLORE über den Betrag verfügt. Bei Schecks gilt die Zahlung erst mit Erhalt als erfolgt. Bei Zahlungsverzug werden automatisch und ohne dass eine formelle Mahnung erforderlich ist, Verzugszinsen auf der Grundlage des dreifachen (3) gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich zehn (10) Prozentpunkte sowie eine pauschale Entschädigung für Einziehungskosten in Höhe von vierzig (40) Euro fällig. Diese Zinsen sind ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags einschließlich Zinsen fällig. Darüber hinaus berechtigt jeder Zahlungsverzug ECLORE dazu, alle laufenden Bestellungen und Lieferungen auszusetzen.
Wenn ECLORE für eine Bestellung eine Ratenzahlung vereinbart hat, führt die Nichtzahlung einer einzigen Rate dazu, dass die gesamte Schuld des Kunden gegenüber ECLORE sofort und automatisch fällig wird, ohne dass hierfür eine formelle Mitteilung erforderlich ist.
Im Falle gegenseitiger Ansprüche und Schulden zwischen den Parteien kann der Kunde keine Entschädigung verlangen, sofern kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in dem ECLORE als tatsächlicher Schuldner des Kunden anerkannt wurde. Der Kunde darf auf die unserem Unternehmen geschuldeten Beträge keine Kompensationen oder Abzüge, insbesondere keine Strafen oder Rabatte, vornehmen. Jegliche einseitige Entschädigung oder Abzüge durch den Kunden (beispielsweise für verspätete Lieferung, Bruch, Fehlmenge, Nichtkonformität). Eine solche Entschädigung stellt einen Zahlungsverzug gemäß Artikel 10 dieser Verkaufsbedingungen mit allen damit verbundenen Konsequenzen dar. Die Einziehung von Zahlungsbelegen mit Abzügen oder Aufrechnungen, insbesondere von Strafrechnungen, durch unser Unternehmen stellt in keinem Fall eine Zustimmung oder Anerkennung der abgezogenen Beträge dar.
11 – GEISTIGES EIGENTUM – VERTRAULICHKEIT
Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm vor, gleichzeitig oder nach der Bestellung mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Studien, Daten oder Software sowie sämtlicher ihm vor, gleichzeitig oder nach der Bestellung mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelter Informationen technischer, kommerzieller und finanzieller Art.
Folglich ist der Kunde nicht berechtigt, die oben genannten Dokumente und Informationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu übermitteln, zu kopieren, zu reproduzieren oder zu verwenden. Diese Dokumente müssen uns auf erste Anfrage von ECLORE zurückgegeben werden
Unsere Studien, Daten und Dokumente jeglicher Art, insbesondere solche, die die Spezifikationen des Kunden ändern und zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts des Produkts führen, bleiben das ausschließliche Eigentum von ECLORE.
13 - VERANTWORTUNG
Abgesehen von den oben ausdrücklich genannten Garantien und den gesetzlichen Garantien kann ECLORE gegenüber dem Kunden oder Dritten nicht für sonstige Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden. Eine Haftung von ECLORE besteht nur bei der besonders schwerwiegenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In jedem Fall ist die Haftung von ECLORE gegenüber dem Kunden, unabhängig von der Art oder dem Ursprung dieser Haftung (einschließlich derjenigen, die sich aus einem fehlerhaften Produkt ergeben kann), auf den Kaufpreis ohne Steuern und Gebühren beschränkt, die der Kunde für das betreffende Produkt bezahlt hat.
Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden oder Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
Die Parteien vereinbaren, dass sie nicht zum Ersatz von Schäden haften, die üblicherweise als indirekt oder immateriell bezeichnet werden, wie etwa Verlust von Aufträgen, Verlust von Kunden, Erhöhung der Rohstoffkosten, Einkommensverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen des Endkunden usw.
14 – EIGENTUMSÜBERGANG – RISIKOÜBERGANG
Der Gefahrenübergang erfolgt:
- Bei Lieferung liegt die Verantwortung für den Transport bei ECLORE.
- Je nach Verfügbarkeit in unseren Lagern im Falle von EXW oder FCA Incoterm.
- Ist dies nicht möglich oder erteilt der Kunde keine Weisung zum Bestimmungsort, erfolgt der Gefahrenübergang durch eine einfache Bereitstellungsanzeige, die Lieferung der Geräte erfolgt dann in Rechnung gestellt und auf Kosten, Gefahr und Risiko des Kunden gelagert.
Der Eigentumsübergang ist bis zur vollständigen Bezahlung des Materialpreises zum vereinbarten Fälligkeitsdatum und gemäß den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen festgelegten Bedingungen ausgesetzt.
15 – HÖHERE GEWALT
ECLORE behält sich das Recht vor, alle oder einen Teil der Bestellungen zu ändern, auszusetzen oder zu stornieren, ohne vom Kunden Schadensersatz, Strafen oder sonstige Formen der Entschädigung oder Verlustbeteiligung zu verlangen, falls höhere Gewalt uns trotz angemessener Bemühungen von ECLORE daran hindert, unseren Verpflichtungen auch nur teilweise nachzukommen. Zusätzlich zu den Ereignissen, die die Bedingungen höherer Gewalt gemäß der geltenden Rechtsprechung darstellen, gelten als solche auch Mobilmachungen, Kriege, vollständige oder teilweise Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskonflikte, Schäden, Aufstände, Epidemien, Brände, Überschwemmungen, Computerausfälle, Änderungen von Normen oder Vorschriften, Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrverweigerungen aufgrund von Entscheidungen einer öffentlichen Behörde, insbesondere französischer oder internationaler Art, Engpässe oder Unterbrechungen des Transports, Mangel an Antriebskraft oder Versorgung, Rohstoffknappheit, schwerwiegende Ausfälle unserer Lieferanten oder unserer Subunternehmer, Unfälle oder andere Ereignisse, die unabhängig von der Ursache nicht unserem Unternehmen anzulasten sind und die normale Tätigkeit unserer Fabriken behindern. Im Falle des Eintretens höherer Gewalt verbleiben alle vom Kunden bereits geleisteten Anzahlungen bei uns. Die Ausrüstung bleibt dem Kunden in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich am Tag des Ereignisses befindet, vorbehaltlich der Zahlung des Preises der Ausrüstung, der proportional zu ihrem Zustand berechnet wird, in dem sie sich am Tag des Ereignisses befindet, abzüglich der bereits geleisteten Kaution.
16 – PFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde darf das Produkt nicht im Hinblick auf seine Sicherheit verändern und darf insbesondere keine Warnungen bezüglich der Gefahren bei unsachgemäßer Verwendung entfernen.
Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung stellt der Kunde ECLORE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dieser Verletzung stehen.
Ist ECLORE im Falle eines Produktfehlers zu einem Rückruf oder einer Warnung verpflichtet, wird der Kunde alles Mögliche tun, um die von ECLORE empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Kosten der Rücksendung der Produkte bzw. der Abmahnung zu tragen, wenn er den Mangel und den daraus entstehenden Schaden zu vertreten hat.
Der Kunde wird ECLORE unverzüglich über alle von ihm bei der Verwendung der Produkte beobachteten Risiken und über etwaige Produktmängel informieren.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Exportkontroll- und -beschränkungsrichtlinien, insbesondere die Richtlinien der Europäischen Union, Frankreichs und der Vereinigten Staaten einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung/Übertragung der gelieferten Produkte seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Besonderheiten hinzuweisen und ihm die sich daraus ergebenden Verpflichtungen mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, den Produkten keine Verwendung zuzuschreiben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ABC-Waffen oder deren Trägersystemen steht. Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen, diese Produkte weder direkt noch indirekt für militärische Zwecke in ein Land zu versenden, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Strukturen, Organisationen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, wiederzuexportieren, zu liefern, zu übertragen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, wenn dies gegen geltende Exportkontrollgesetze in der Europäischen Union, Frankreich oder einem anderen Land verstößt, beispielsweise: Export-/Reexportbedingungen für die Vereinigten Staaten.
Auf Anfrage stellt der Kunde Dokumente zum endgültigen Besitz des Produkts zur Verfügung, um den endgültigen Bestimmungsort und die beabsichtigte Verwendung im Zusammenhang mit einem Ausfuhrgenehmigungsantrag zu belegen. Der Kunde haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die ECLORE aufgrund der Nichteinhaltung der in den Vereinigten Staaten geltenden Exportkontrollrichtlinien oder Export-/Reexportbedingungen entstehen.
Die Erfüllung des Vertrages und seiner Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die nach dem Außenwirtschaftsrecht oder durch zuständige Behörden erforderlichen Ausfuhr- und Transportgenehmigungen oder sonstigen Genehmigungen vorliegen und keine sonstigen gesetzlichen Beschränkungen aufgrund von Exportkontrollgesetzen entgegenstehen.
Der Kunde trägt die Steuern, Gebühren und Zollgebühren im Zusammenhang mit Dienstleistungen außerhalb Frankreichs.
17 – ZUSTÄNDIGES GERICHT, ANWENDBARES RECHT
Die Übertragung der Rechte und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ECLORE möglich.
Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht des Staates, in dem ECLORE seinen Sitz hat, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz von ECLORE.
ECLORE behält sich das Recht vor, am Hauptsitz des Kunden und vor jedem zuständigen Gericht zu klagen.
18 - F&E-MISSION
Sobald der Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, führt der Dienstleister den F&E-Auftrag gemäß den im Angebot festgelegten Bedingungen aus.
Der Dienstleister informiert den Kunden regelmäßig über den Fortschritt der F&E-Mission.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der F&E-Auftrag, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Angebot, seiner Natur nach keine Ergebnisverpflichtung beinhalten kann. Der Dienstleister verpflichtet sich lediglich, sein Bestes zu geben, um das der F&E-Mission zugewiesene Ziel zu erreichen.
Das Pflichtenheft enthält ausschließlich die vom Auftraggeber an den Dienstleister übermittelten Informationen und Inhalte. Der Kunde trägt dabei die volle Verantwortung für sämtliche übermittelten Informationen und Inhalte.
Alle zur Durchführung der F&E-Mission erforderlichen Kosten werden vom Dienstleister im Voraus ermittelt und in das Angebot einbezogen. Sollten am Tag der Unterzeichnung des Angebots zusätzliche Kosten nicht vorhersehbar sein, gehen diese vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zu Lasten des Kunden.